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LOFTAGE Frankfurt GmbH

Eschborner Landstrasse 164
D 60489 Frankfurt /Main
Geschäftsführer: Dipl. Ing. William Knuettel
Bankverbindung: Frankfurter Sparkasse 1822
Handelsregister: HRB 75 277 – USt.-IdNr.: DE24 37 42 219
Gerichtsstand & Erfüllungsort: Frankfurt /Main
@: anfragen@loftage.de
T: +4969.74306761

LOFTAGE RHEIN MAIN Veranstaltungen

Eschborner Landstrasse 164
D 60489 Frankfurt /Main
Inhaber: Dipl. Ing. Willliam Knuettel
Bankverbindung: Commerzbank
St.Nr. 014 836 37 948 / USt.-IdNr.: DE 18 59 18 961
Gerichtsstand & Erfüllungsort: Frankfurt /Main

KCC KitChenCatering GmbH

Eschborner Landstrasse 1644
D 60489 Frankfurt /Main
Geschäftsführer: Charlotte Gassner &William Knuettel

web-Seiten Konzeption: LOFTAGE RHEIN MAIN
Programmierung: Schölzel, Möhring GmbH – Borrnheimer Landwehr 46 – 60385 Frankfurt am Main

Veranstaltungen

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Veranstaltungen

ist
sind –mit Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu
verlangen. Im Falle des Verzuges ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz bzw. dem
entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zuverlangen. Hierfür ist eine
Zahlungsfrist zu bestimmen, die mindestens eine Woche beträgt.

Wird eine vereinbarte oder von nach vorstehender Regelung verlangte Vorauszahlung

nicht bis zur Fälligkeit geleistet, ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Werden
bereitgestellte Leistungen vom Veranstalter ohne Vereinbarung und Rücksprache nicht in
Anspruchgenommen, ist berechtigt den vereinbarten Schadensersatz in Rechnung zu

stellen.

§ 4 Rücktritt durch

1. ist berechtigt, aus sachlichgerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von nicht zu vertretende Umstände
die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen. Veranstaltungen unter irreführender oder
falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. des Veranstalters oder Zwecks gebucht werden;
begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltungden reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von gefährden kann; der Veranstalter
ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Verkaufs-oder ähnlichen Veranstaltungen

hat den Veranstalter von der Ausübungdes Rücktrittsrechts unverzüglichin
Kenntnis zu setzen.

5. Es entsteht kein Anspruchdes Veranstalters aufSchadensersatz gegen ,außer bei
vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten.
§ 5 Rücktritt des Kunden / des Veranstalters (Abbestellung)

1. Der Veranstalter kann bis 30Tage vor Veranstaltungstermin vom Vertrag zurücktreten. Bei
Rücktritt ist berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine
Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

2. Tritt der Veranstalter zwischen 30 und 7T age vor der Veranstaltung zurück, ist
berechtigt, 80%der vertraglich vereinbarten Leistungen zu berechnen. Tritt der Veranstalter
7oder weniger Tage vor der Veranstaltung zurück, ist berechtigt, 100%der
vertraglich vereinbarten Leistungen zu berechnen.

3. Die Berechnungdes Speisenumsatzes erfolgt nachder Formel: Menüpreis-Bankett x
Personenzahl. War für das Menü nochkein Preisvereinbart, wirddas preiswerteste 3-Gang-
Menüdes jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen, der
Nachweis niedriger ersparter Aufwendungen vorbehelten.
6. Sofern zwischen unddem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich
vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs-und
Schadenersatzansprüche auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, er nicht
bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlichgegenüber ausübt,
sofern nicht ein Falldes Rücktritts gemäߧ5, Ziffer 1oder 2Rücktritt des Kunden vorliegt.

5.
einlädt.
4.
wenn

Veranstaltungen
§ 6 Raumbereitstellung, -übergabe und –rückgabe

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch aufdie Bereitstellungbestimmter Veranstaltungsräume.
2. Gebuchte Räume stehen dem Kunden ab1Stunde vordem vereinbarten
Veranstaltungstag zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auffrühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sinddie Zimmer dem Hotel spätestens um 13.00Uhr geräumt
zur Verfügung zu stellen. Danachkann das Hotelaufgrundder verspäteten Räumungdes
Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzungbis 18.00Uhr 50%des vollen
Logispreises (Listenpreises)in Rechnung stellen, ab18.00Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche
des Kunden werden hierdurch nicht begründet.
§ 7 Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderungder Teilnehmerzahl muss spätestens 5Arbeitstage vor
Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarfder Zustimmungdurch .
2. Eine Reduzierungder Teilnehmerzahl wird von beider Abrechnung anerkannt. Bei
darüber hinausgehenden Abweichungen wirddie ursprünglichgemeldeteTeilnehmerzahl
abzüglich5% zugrundegelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wirddie tatsächliche Teilnehmerzahlberechnet.
4. BeiAbweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10%ist berechtigt die
vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es seidenn,
dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmungdurch die vereinbarten
Anfangs-oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so
Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es seidenn
6. Für Veranstaltungen, die über 24.00Uhr hinausgehen, gilt der jeweils ausgewiesene
Nachtzuschlag.
§ 8 Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter, seine Gäste dürfen Speisen undGetränke zu Veranstaltungen grundsätzlich
nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit .
In diesen Fällen wird einBeitrag zur DeckungderGemeinkosten berechnet.

§ 9 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit für den Veranstalter aufdessen Veranlassung technische und sonstige
Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht undfür Rechnung
des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung unddie
ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt von allen Ansprüchen Dritter aus der
Überlassungdieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzungdes
Stromnetzes von bedarfdessen schriftlicher Zustimmung. Durchdie Verwendung
dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen
gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit diese nicht zu vertreten hat. Die
durchdie Verwendung entstehenden Stromkosten darf pauschal erfassen und
berechnen.

3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung von berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-und
Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann eine Anschlussgebühr
verlangen.

kann zusätzliche Kosten der
trifft ein Verschulden.
von

Veranstaltungen

5. Störungen an von zur Verfügunggestellten technischen oder sonstigen
Einrichtungen werden nachMöglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht
zurückbehalten oder gemindert werden, soweit diese Störungen nicht zu vertreten
hat.

§ 10 GEMA

Alle Musikveranstaltungen müssen vomVeranstalter vorabder GEMAgemeldet und
informiert werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Veranstalter. wird vom
Veranstalter bezüglich eventueller Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzungder
Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. Nichtanmeldungdurchden Veranstalter) entstanden
sind, freigestellt.

§ 11 Nutzungsverlängerung, zusätzliche Leistungen

1. Reservierte Veranstaltungsräume stehen dem Gast oder Veranstalter nur innerhalbdes
schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus
bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Die neben den vereinbarten vertraglichen Leistungen entstehenden Kosten, sind von
jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen. Geschieht dies nicht, haftet der
Veranstalter gesamtschuldnerisch.

§ 12 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs-oder sonstige, auchpersönliche Gegenstände befinden sich auf
Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. übernimmt für Verlust,
Untergang oder Beschädigungkeine Haftung, außer beigrober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
durch .Unberührt bleibt die gesetzliche Haftunggemäߧ701BGBbis zu den
Höchstgrenzen des §702BGB.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterialhat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu
entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist berechtigt. Wegen
möglicher Beschädigungen sinddie Aufstellung undAnbringung von Gegenständen vorher

mit abzustimmen.

3. Mitgebrachte Ausstellungs-oder sonstige Gegenstände sind nachEndeder Veranstaltung
unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die Entfernung und
Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben dieGegenstände im
Veranstaltungsraum, kann für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem
Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der eines höheren Schadens

vorbehalten.

§ 13 Haftung des Kunden /Veranstalters für Schäden

1. Der Kunde /Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich
oder ihn selbst verursacht werden.
kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B.
Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

§ 14 Haftung

1. haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für seine Verpflicht-ungen
aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden aufSchadenersatz sind ausgeschlos-sen. Hiervon
ausgenommen sindSchäden aus der Verletzungdes Lebens oder der Gesundheit, wenn
die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungdurch beruhen. Einer
Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

2.

Veranstaltungen

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von auftreten, wird bei
Kenntnis oder auf unverzüglichRüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfezu sorgen. Der
Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zubeheben und
einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. Für eingebrachte Sachen haftet dem Kunden nachden gesetzlichen Bestimmungen,
das ist bis zum 100fachen des Zimmerpreises, höchstens €3.500,00, sowie für Geld,
Wertpapiere undKostbarkeiten bis zu €800,00. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich
nachErlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung, spätestens jedoch
beider Abreise Anzeigemacht (§703BGB). Für eine weitere Haftung gilt
vorstehendZiffer 1Satz 2–4entsprechend.

4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz aufdem Gelände, auchgegen Entgelt, zu Verfügung
gestellt wird, kommt dadurchkein Verwahrungsvertrag zustande. BeiAbhandenkommen
oder Beschädigung aufdem Grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und
deren Inhalte haftet nicht, außer beiVorsatz undgrober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch
für Erfüllungsgehilfen .Vorstehende Ziffer 1Satz 2–4gilt entsprechend. Die
Vorschriften der Straßenverkehrsordnunggelten sinngemäß.

5. Liegengebliebene Gegenstände werden nur aufAnfrage nachgesandt. verpflichtet
sich zu einer Aufbewahrung von sechs Monaten.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Vertragsbestätigung oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen
oder Ergänzungen durchden Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs-undZahlungsort ist:
Frankfurt am Main (LoftAGE-Frankfurt GmbH)
Königstein (LoftAGE rhein-main).
von
3. Ausschließlicher Gerichtsstandist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der .Sofern
ein Vertragspartner die Voraussetzungdes §38Absatz 1ZPO erfüllt undkeinen allgemeinen
Gerichtsstandim Inlandhat, gilt als Gerichtsstand am Sitz der

4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wirddadurchdieWirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigengeltendie gesetzlichen Vorschriften.
.